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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

Die Fa. Kreutz GmbH (nachfolgend als „KREUTZ“ bezeichnet) ist als gewerbliche Zwischenhändlerin im Bereich des Imports und Export von Werbeartikeln, elektronischen Geräten und vergleichbaren Gütern tätig.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als “Kunden” bezeichnet). 

Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGB zustande. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt KREUTZ nicht an, es sei denn, KREUTZ hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn KREUTZ in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von KREUTZ. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

LEISTUNGSBESCHREIBUNG, ANGEBOT UND BESTELLUNG

Die elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote von KREUTZ stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von KREUTZ, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die Angebote und Auftragsbestätigungen von KREUTZ erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden.

 

MITWIRKUNGSPFLICHTEN

Der Kunde ist verpflichtet nach dem Vertrag oder nach Treu und Glauben Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen. Hinsichtlich der Freigaben wird auf Ziff. 8 verwiesen.

KREUTZ ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist KREUTZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist KREUTZ berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

LIEFERUNG / LIEFERZEIT

Die Lieferung erfolgt ab Lager Deutschland, solange nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet.

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Zusendung durch KREUTZ vereinbart wurde.

Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Der Beginn der von KREUTZ angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller aus den unter 3. genannten Mitwirkungspflichten des Kunden herrührenden Fragen voraus.

Genannte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit des genannten Zeitpunktes wird durch KREUTZ ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Lieferzeitpunkt ist die Absendung ab Werk oder Lager oder es ist, wenn die Ware ohne Verschulden von KREUTZ nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend.

Für die Dauer der Prüfung von Reinzeichnungen, Vorabmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von KREUTZ erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

KREUTZ ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KREUTZ berechtigt, für den KREUTZ insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. KREUTZ behält sich weitere Ansprüche vor.

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

KREUTZ haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von KREUTZ zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KREUTZ ist KREUTZ zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KREUTZ zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von KREUTZ auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

KREUTZ haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von KREUTZ zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

PREISE

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KREUTZ ab Lager Deutschland, ausschließlich Verpackung, Versendungskosten und Zölle. Etwaige Bankgebühren für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von KREUTZ eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von KREUTZ nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.

 

EIGENTUMSVORBEHALT

KREUTZ behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KREUTZ berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KREUTZ liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KREUTZ ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KREUTZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KREUTZ Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KREUTZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den KREUTZ entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt KREUTZ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst.) der Forderung von KREUTZ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KREUTZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

KREUTZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann KREUTZ verlangen, dass der Kunde KREUTZ die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für KREUTZ vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, KREUTZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KREUTZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, KREUTZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KREUTZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mwst.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde KREUTZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KREUTZ.

Der Kunde tritt KREUTZ auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von KREUTZ gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

KREUTZ verpflichtet sich, die KREUTZ zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von KREUTZ die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KREUTZ.

 

SONDERANFERTIGUNGEN

Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt die Gestaltung bei Eigenentwicklungsaufträgen nach Vorlagen gleich welcher Art bei KREUTZ. Geringe Abweichungen auch nachfolgender Aufträge können produktionsbedingt sein und werden vom Kunden akzeptiert.

Eine Vervielfältigung, Nachbildung oder Weitergabe von KREUTZ erstellter Zeichnungen, Muster oder Vorlagen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KREUTZ zulässig.

Bei Fertigung nach Muster, Zeichnung oder Angaben des Bestellers haftet dieser für eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, sowie von Gesetzen, von denen KREUTZ keine Kenntnis haben kann. Vom Besteller verlangte Muster, Fotos, Montagen oder Entwürfe gehen zu seinen Lasten: Die Produktionsfreigabe hat unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Bis zur schriftlichen Freigabe ruht die Fertigung des bestimmten Artikels. Der Kunde erklärt sich mit der Freigabe von digitalem Bildmaterial einverstanden. Mit der Freigabeerklärung geht die Gefahr für etwaige Fehler auf den Besteller über, es sei denn, es handelt sich um grobe Fehler, die von KREUTZ erkannt werden konnten oder erst bei der anschließenden Fertigung im Werk entstanden sind. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Berechnung behält KREUTZ sich vor.

Rechte und Ansprüche an Werkzeugen oder Entwicklungsmodellen bestehen für den Kunden nicht, auch wenn Kostenanteile von ihm vergütet werden.

KREUTZ ist berechtigt, diese Teile innerhalb von 14 Tagen zurückzufordern. Bei nicht erfolgter Rückgabe von Entwicklungsmodellen werden die überlassenen Teile mit dem bei KREUTZ entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.

Das Einverständnis zur Abbildung von Sonderanfertigungen wird vorausgesetzt und bedarf keiner zusätzlichen Genehmigung. Bei Verlust von Filmen oder anderen Vorlagen wird keine Haftung übernommen.

 

RÜCKSENDUNGEN

Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Genehmigung und Prüfung durch KREUTZ angenommen. Die Annahme einer Rücksendung bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei Rücksendungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, wird KREUTZ eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

Von KREUTZ gelieferte Ware wird nicht zur Gutschrift zurückgenommen, außer wenn vorher das schriftliche Einverständnis von KREUTZ eingeholt wurde. Die Berechnung des Gutschriftbetrages erfolgt anhand einer Bewertung der zurückgenommenen Gegenstände unter Abzug der für den Auftrag und die Bearbeitung der Rücksendung entstandenen Bearbeitungskosten sowie etwaiger Aufwendungen für die Instandsetzung. Der Betrag einer Gutschrift beläuft sich höchstens auf den Preis, der zur Zeit der Rücksendung gilt. Ist der fakturierte Preis höher, so stellt dieser den Höchstbetrag dar. Im Falle der Rücknahme hat der Kunde 30 % des Preises, der zur Zeit der Rücksendung gilt, für die erneute Einlagerung der Gegenstände zu bezahlen. Dieser Betrag wird von der Gutschrift ebenfalls in Abzug gebracht.

 

ABTRETUNG

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen KREUTZ aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von KREUTZ, die KREUTZ bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern wird.

 

MÄNGELHAFTUNG

Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss KREUTZ innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung der Ware schriftlich angezeigt werden.

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KREUTZ nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängel-beseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt KREUTZ die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist KREUTZ berechtigt dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, KREUTZ einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.

Mängelrechte verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch KREUTZ ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn KREUTZ auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt. 

 

GESAMTHAFTUNG

KREUTZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KREUTZ beruhen. Soweit KREUTZ keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

KREUTZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern KREUTZ schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von KREUTZ auch im Rahmen von Ziff. 11 Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

HÖHERE GEWALT

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

DATENSCHUTZ

Gemäß § 28 BDSG weist KREUTZ darauf hin, dass die zur Abwicklung notwendigen Daten auf Datenträger gespeichert werden.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG / GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Köln, KREUTZ ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechtskonvention (CISG).

Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax.

 

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

Kreutz GmbH

Overather Str. 22

51109 Cologne

Germany

 

Tel.: [+49] (0) 221-690 658-0

Fax: [+49] (0) 221-690 658-20

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